Immobilienverwaltung
Hohenstatt
Ihre Experten für die Hausverwaltung mittlerer und großer Eigentümergemeinschaften im Raum Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen
Wir sind Mitglied im Verband der Immobilienverwalter Baden-Württemberg, im BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. und im Dachverband Deutscher Immobilienverwalter.
Aktuelle Meldungen
Unser Unternehmen legt einen hohen Stellenwert auf die fortlaufende Entwicklung und Qualifizierung unserer Mitarbeiter. Aus diesem Grund sind wir stolz darauf, bekannt zu geben, dass wir vom VDIV – Verband der Immobilienverwalter für das Jahr 2023 aufgrund unserer herausragenden Bemühungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung unserer Mitarbeiter ausgezeichnet wurden.
Nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes hat jede Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung. Dazu gehört nach § 19 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Seit April 2023 sind alle ivwh-Objektbetreuer und die Mitglieder der Geschäftsführung zertifizierte Immobilienverwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz oder sind aufgrund ihrer Berufsausbildung einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt.
Nach § 8 der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter (ZertVerwV) dürfen wir als eines der wenigen Unternehmen der Region nun die Bezeichnung „Zertifizierter Verwalter“ führen.
Energie ist derzeit nicht nur teuer sondern auch knapp.
Deshalb werden Eigentümer und Mieter durch staatliche Maßnahmen einerseits angehalten, Energie zu sparen, andererseits entlastet der Staat die Bürger finanziell.
Sparmaßnahmen
Unternehmen und private Haushalte müssen in den kommenden Monaten deutlich mehr Energie sparen als bisher. U.a. wurden deshalb Klauseln in Mietverträgen, in denen eine bestimmte Mindesttemperatur vereinbart wurde, bis 28.02.2023 außer Kraft gesetzt.
Die Minderung der Raumtemperatur um 1°C reduziert den Energieverbrauch um 6%!
Dezember-Soforthilfe und Gaspreisbremse
Zur Entlastung der Endverbraucher wurden die mit der Versorgung der Primärenergie (Gas oder Nah- bzw. Fernwärme) beauftragten Versorger verpflichtet, die Endverbraucher -in diesem Fall die Wohnungseigentümergemeinschaft- in Höhe einer monatlichen Abschlagszahlung zu entlasten.
Hierfür erhalten die Versorger eine entsprechende Erstattungszahlung vom Staat.
In der Regel betrifft die Entlastung die Abschlagszahlung für den Dezember 2022. Der tatsächliche Entlastungsbetrag wird später im Rahmen der Jahresabrechnung ab- und angerechnet. Der Erstattungsbetrag wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Der Versorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite genauere Informationen zu veröffentlichen, wie der Entlastungsbetrag berechnet wird.
Für den einzelnen Eigentümer oder einen Mieter ändert sich vorläufig nichts.
Der letztendlich errechnete und der WEG zugeflossene Entlastungsbetrag wird in der WEG-Abrechnung 2022 als Ertrag separat ausgewiesen und so an die Eigentümer weitergegeben.
Mieter erhalten den auf ihre Wohnung entfallenden Erstattungsbetrag über die Betriebskostenabrechnung 2022. Vermietende Eigentümer müssen die Entlastung dort entsprechend berücksichtigen und an den Mieter weitergeben.
Weitere Informationen können Sie den Informationsschreiben entnehmen, die das Bundeswirtschaftsministerium auf seiner Internetseite veröffentlichet, z.B. unter:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Module/entscheidungsfinder-gas-abschlag-dezember/entscheidungsfinder.html
Neben Maßnahmen zur Energieeinsparung durch Minderverbrauch schreibt der Gesetzgeber Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung vor. Bisher sind diese Vorgaben auf Liegenschaften mit Gaszentralheizungen beschränkt.
Zur Umsetzung von Optimierungsmaßnahmen der Heizungsanlage wird dabei unterschieden zwischen:
- mittelfristig wirksamen Maßnahmen (EnSimiMaV)
- kurzfristig wirksamen Maßnahmen (EnSikuMaV)
Zu den mittelfristig vorzusehenden Maßnahmen wurden noch keine Vorgaben veröffentlicht.
Als kurzfristig notwendige Maßnahmen scheibt der Gesetzgeber zur Optimierung der Heizungsanlage vor:
„Nach § 3 EnSimiMaV sind Gaszentralheizungssysteme in Gebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. Die Anforderungen an den hydraulischen Abgleich regelt § 3 Abs. 2 EnSimiMaV. Als Planungs-und Umsetzungsleistungen sind zu erbringen:
- eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4,
- eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
- die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
- die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Anschließend ist die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.“
Als Verwalter ist es unsere Pflicht, diese Vorgaben zu erfüllen. Wir haben deshalb bereits Kontrakt zu Unternehmen und Ingenieurbüros aufgenommen, die in der Lage sind, die geforderten Berechnungen und Optimierungseinstellungen vorzunehmen.
Über die veranlassten Arbeiten werden wir die von uns verwalteten Liegenschaften informieren.
Die unerfreuliche Entwicklung der Energiekosten ist aus den Medien hinlänglich bekannt.
Teilweise haben Versorger bei Gas Preiserhöhungen um mehr als 75% angekündigt. Es ist zu erwarten, dass die Preise für Heizöl, Fernwärme und den Allgemeinstrom entsprechend nachziehen werden.
Für Ihren Wohnungsstrom werden Sie möglicherweise schon eine Preisinformation Ihres Stromlieferanten erhalten haben.
Der Gesetzgeber hat alle Bürger aufgerufen, mögliche Sparpotentiale beim Energieverbrauch zu nutzen und so sparsam wie möglich mit Energie umzugehen. Diesen Apell möchten wir hiermit an Sie weitergeben.
Bei einer Reduzierung der Raumkosten um 1°C können 6% der Energiebezugskosten eingespart werden!
Auf dieser Basis hat uns der Versorger für jede mit Gas beheizte Liegenschaft über die Höhe der möglichen Verbrauchsreduzierung im Vergleich zum Vorjahr und die damit mögliche Ersparnis informiert. In den nächsten Tagen werden wir diese Information für alle Bewohner der von uns verwalteten Liegenschaften gut sichtbar in den Hausfluren veröffentlichen.
Wenn Sie Ihre Wohnung vermietet haben, informieren Sie bitte Ihre Mieter ebenfalls über die Einsparmöglichkeiten. Schließlich ist es auch deren Geld.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Aus der Presse ist bekannt, dass nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ab 2025 die Grundsteuer neu ermittelt werden muss. Dabei bleibt es bei der dreistufigen Berechnungsmethode:
Grundsteuerwert (legt das Finanzamt fest) x Steuermesszahl (gesetzlich vorgegeben) x Hebesatz (legt Gemeinde/Stadt fest) = Grundsteuer
Jeder Grundstücks- und Wohnungseigentümer ist verpflichtet, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung (=Feststellungserklärung) beim Finanzamt elektronisch z.B. über ELSTER (www.elster.de) abzugeben.
Seit dem 1. Juli werden hierzu auf ELSTER entsprechende Formulare bereitgestellt.
Dabei sind insbesondere Angaben notwendig zu
- Lage des Grundstücks (Gemarkung, Flurstück)
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Grundstücksart
- Angaben zum Eigentümer (z.B. Name / Geburtsdaten / Steuer-ID)
Für jede wirtschaftliche Einheit (z.B. jede Wohnung) sind jeweils eigene Angaben erforderlich. Allerdings können Angaben zu mehreren Einheiten in einem Formular gebündelt abgegeben werden.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung ergibt sich allein aus der öffentlichen Bekanntmachung. Eine individuelle Aufforderung durch die Finanzverwaltung ist nicht zwingend vorgesehen.
Gerne hätten wir Ihnen als Hausverwaltung die zur Abgabe der Feststellungserklärung notwendigen Grundstücks-Daten zur Verfügung gestellt. Dies ist leider nicht möglich, da die Ermittlung der Daten nicht bundeseinheitlich erfolgt.
In Rheinlandpfalz und Hessen haben die Finanzämter den Eigentümern wichtige Basis-Daten (z.B. Flurstücksnummer / Bodenrichtwert) direkt zur Verfügung gestellt.
In Baden-Württemberg können Sie die Angaben zur Größe Ihres Grundstückes und den Bodenrichtwert recht einfach im Internet unter https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de abrufen.
Wir hoffen, dass wir Ihnen ein wenig helfen konnten.
Nach 2011 findet 2022 erneut eine Zensus-Erhebung (umgangssprachlich Volkszählung) statt.
Am 15.05.2022 ist Stichtag für die Erhebung der Gebäude- und Wohnungszählung als Teil der Zensus-Erfassung 2022. Bereits in den Tagen davor verschicken die statistischen Landesämter Erhebungsbögen an zufällig ausgewählte Eigentümer von Immobilien. Die Beantwortung muss möglichst online und bis spätestens 31. Mai 2022 erfolgen.
Sie haben einen Fragebogen erhalten?
Eigentümer, die einen Meldebogen vom statistischen Landesamt erhalten haben, sind zur Abgabe der abgefragten Auskünfte verpflichtet.
Wir helfen Ihnen bei der Beantwortung!
Die meisten Antworten können Sie nach Einsicht in Ihr Grundbuch oder aus Ihnen als Eigentümer üblicherweise vorliegenden Unterlagen selbst beantworten. Für die Beantwortung mancher Fragen zum Gebäude benötigen Sie möglicherweise unsere Unterstützung. Für jede von uns verwaltete Liegenschaft haben wir deshalb alle notwendigen Gebäudedaten bereits zusammengestellt.
Weil die statistischen Landeämter bei weitem nicht jeden Eigentümer zur Abgabe von Angaben auffordern, verzichten wir bewusst auf eine aufwändige und kostspielige Information aller von uns betreuter Eigentümer.
Wenn Sie bei der Beantwortung der Fragen zu den Gebäudedaten zu einem von uns verwalteten Gebäude nicht sicher sind, können Sie die notwendigen Angaben telefonisch unter 0621 432968-0 oder per Email über info@ivwh.de bei uns anfordern.
Im Jahr 2002 als Kunze Immobilienverwaltung Mannheim GmbH gegründet, haben wir uns in den letzten 20 Jahren zu einer erfolgreichen und im Rhein-Neckar-Dreieck anerkannten Wohnungsverwaltung entwickelt. Zum Jahreswechsel 2021/2022 hat der Gründungsgesellschafter Eugen Hohenstatt die Gesellschaftsanteile vollständig und als alleiniger Gesellschafter übernommen.
Mit der Übernahme aller Gesellschaftsanteile ist auch die Änderung des Firmennamens verbunden. Unser Unternehmen firmiert nun als ivwh Immobilienverwaltung Hohenstatt GmbH. Gleichzeitig wurde der seit Firmengründung in dem Unternehmen tätige Immobilienfachwirt Mario Grcic zum weiteren Geschäftsführer bestellt.
Mit Ausnahme der E-Mail-Adressen ändert sich für unsere Kunden nichts. Die bekannten Büroräume, die Ansprechpartner und deren Telefonnummern bleiben die gleichen. Bitte schreiben Sie zukünftig weiter an die Ihnen bekannte Person, nun aber an @ivwh.de.
So wird z.B aus e.hohenstatt@ oder eugen.hohenstatt@kunze-gruppe.de nun: e.hohenstatt@ivwh.de
Bitte verwenden Sie ab sofort nur noch die neuen E-Mail-Adressen.
Das Ausscheiden aus dem Organisationsverbund der Kunze-Gruppe in Verbindung mit den Erfahrungen aus zwei Jahren überwiegender Arbeit im Homeoffice haben wir zum Anlass genommen, unsere Bürotechnik grundlegend zu modernisieren und die Digitalisierung weiter auszubauen.
Wir freuen wir uns auf ein neues Anwendungs- und Abrechnungsprogramm sowie eine modernere Telefonanlage.